Da das rangrücktrittsbelastete Darlehen nicht vom Kläger als indirektem 3%-Aktionär, sondern von der Nicht-Aktionärin N.________ GmbH gewährt worden sei, habe der rangrücktrittsbelastete Betrag rechnerisch nicht zum Eigenkapital gezählt werden können. Die Besicherung des Kontokorrentkredits sei daher in diesem Umfang nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Kreditlimite hätte reduziert werden müssen, wenn die falsche Verbuchung nicht durch eine Aus- und sofortige Wiedereinzahlung behoben worden wäre. Daraufhin sei der Betrag von der Beklagten am 21. Dezember 2015 an die N._____