6.4.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Beklagte, dass die N.________ GmbH und die Beklagte den Rangrücktritt zwecks "grösserer Flexibilität" bei dem von der Bank gewährten Kontokorrentkredit vereinbart hätten. Nach der Kreditgewährung habe die Bank im Dezember 2015 aufgrund der Überprüfung des Jahresabschlusses 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass die Verbuchung als Aktionärsdarlehen nicht korrekt sei.