Damit ist es dem Kläger grundsätzlich gelungen, die rechtsbegründenden Tatsachen – d.h. die Darlehenshingabe und die fällige Rückzahlungsverpflichtung – nachzuweisen. Demgegenüber hat die Beklagte zu behaupten und zu beweisen, dass gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien die Fälligkeit der Darlehensrückforderung nicht ein- Seite 43/64 treten konnte (vgl. vorne E. 6.4.1; sog. rechtshindernde Tatsache gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3).