6.4.3 Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist bezüglich des zwischen dem Kläger und der Beklagten neu begründeten Rechtsverhältnisses die Darlehenshingabe des Klägers aufgrund der Zahlung vom 22. Dezember 2015 bewiesen. Mit der vom Kläger am 8. August 2017 per 20. September 2017 ausgesprochenen Kündigung ist die Darlehensrückforderung ausserdem fällig gestellt worden. Damit ist es dem Kläger grundsätzlich gelungen, die rechtsbegründenden Tatsachen – d.h. die Darlehenshingabe und die fällige Rückzahlungsverpflichtung – nachzuweisen.