312 OR N 15; Witmer, Der Rangrücktritt im schweizerischen Aktienrecht, 1999, S. 176). Bei einem sog. originären bzw. ursprünglichen Rangrücktritt wird ein vom Gläubiger gewährtes Darlehen von Anfang an – bzw. vor und unabhängig von einer drohenden Überschuldung – mit einem Rangrücktritt versehen. Originäre Rangrücktritte findet man unter anderem im Rahmen von Finanzierungen (wenn z.B. der Abschluss eines Rangrücktritts bezüglich eines Aktionärsdarlehens eine Voraussetzung dafür ist, dass die Bank der schuldnerischen Gesellschaft einen Kredit gewährt).