Der sog. reine Rangrücktritt bzw. Rangrücktritt im engeren Sinne (ohne Stundungserklärung) wirkt erst in der Insolvenz der Gesellschaft. Vor der Insolvenz der Gesellschaft kann der Gläubiger seine (fällige) Forderung jederzeit – auch gegen eine bereits überschuldete Gesellschaft – geltend machen. Demgegenüber setzt der qualifizierte Rangrücktritt, der regelmässig dann erklärt wird, wenn gemäss Art. 725 Abs. 2 OR begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft besteht, zusätzlich zum Rangrücktritt eine Stundungsvereinbarung voraus (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht