Ist für die Rückzahlung eines Darlehens weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin, ist es innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (vgl. Art. 318 OR). Die Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers ergibt aus dem im Darlehensvertrag implizierten Rückerstattungsversprechen, wobei die Darlehensrückforderung erst bei Vertragsende fällig wird. Zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs hat der Darlehensgeber – vorliegend mithin der Kläger – sowohl die Darlehenshingabe als auch die Rückzahlungsverpflichtung nachzuweisen.