6.4.1 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Darlehensnehmer dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Ist für die Rückzahlung eines Darlehens weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin, ist es innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (vgl. Art.