6.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten ist vorliegend – der klägerischen Argumentation folgend – davon auszugehen, dass mit der Darlehenshingabe vom 22. Dezember 2015 ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet wurde und – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die zwischen der N.________ GmbH und der Beklagten abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015 dem vom Kläger gewährten Privatdarlehen nicht mehr anhaftete.