Wenn allerdings der Kläger seine Stellung missbraucht habe, um zugunsten seiner N.________ GmbH eine Buchgeldforderung in Form eines Darlehens zu kreieren, könne darin jedenfalls keine Forderungsanerkennung der Beklagten gesehen werden. Aus denselben Gründen könne auch aus der Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015 keine Anerkennung der vom Kläger erfundenen und von diesem in Verletzung seiner Pflichten missbräuchlich geschaffenen Buchgeldforderung abgeleitet werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Forderung vollumfänglich und nicht bloss "zurzeit" abweisen müssen (act. 69 Rz 8 ff.).