6.3.4 Abgesehen davon habe die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass das Darlehen, für welches der Kläger einen Rückerstattungsanspruch geltend mache, von diesem gar nie gewährt worden bzw. unrechtmässig zustande gekommen sei. Es fehle somit bereits an der Voraussetzung der Darlehenshingabe. Der Kläger habe eine reine Buchgeldforderung zugunsten seiner N.________ GmbH geschaffen, indem er missbräuchlich erfundene oder nicht bestehende Forderungen in die Buchhaltung eingebracht habe, deren Unrechtmässigkeit erst im Zuge der Aufarbeitung nach der Entlassung des Klägers zu Tage getreten seien.