Die einzig plausible Erklärung für den Vermerk auf dem Auszahlungsbeleg sei jene, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführt habe (act. 69 Rz 54-58). Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei weder erforderlich noch angebracht, da die Fakten eine eindeutige Sprache sprächen. Das vom Kläger missbräuchlich geschaffene und obendrein rangrücktrittsbelastete Buchdarlehen habe nie in einem Zusammenhang zu irgendeinem potentiellen Aktienerwerb durch den Kläger gestanden. Hingegen würden alle Fakten darauf hinweisen, dass das Buchdarlehen zu den Eigenmitteln geschlagen worden sei, wes- Seite 41/64