Bei den Gesprächsnotizen vom Frühjahr 2015 (act. 1/21) oder vom 25. September 2015 (act. 7/8) handle es sich aber jeweils nicht um "Vereinbarungen", die irgendeinen Aktienerwerb durch den Kläger regeln würden. Sodann könne der Erklärung des Klägers betreffend die im Vermerk aufgeführte Vereinbarung nicht gefolgt werden, zumal in der Besprechungsnotiz vom 25. September 2015 gar nicht der "11.2015", sondern der "1.1.2015" aufgeführt sei (act. 7/8; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3). Die einzig plausible Erklärung für den Vermerk auf dem Auszahlungsbeleg sei jene, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführt habe (act.