Der Kläger sei für den von ihm geltend gemachten Rückerstattungsanspruch beweispflichtig. Wenn er aus dem Buchungsvermerk "Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung" etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle, habe er dies zu beweisen. Bei den Gesprächsnotizen vom Frühjahr 2015 (act. 1/21) oder vom 25. September 2015 (act. 7/8) handle es sich aber jeweils nicht um "Vereinbarungen", die irgendeinen Aktienerwerb durch den Kläger regeln würden.