Die Einwendung, dass der Kaufpreis an K.________ zu bezahlen gewesen wäre, sei deshalb stichhaltig, weil die potentiellen Parteien eines Aktienkaufs sich nie darauf geeinigt hätten, dass der Kläger einen Kaufpreisanteil als Darlehen in die Beklagte einzubringen habe. Nachgewiesen sei demgegenüber in vielschichtiger Hinsicht, dass das Darlehen – obschon missbräuchlich geschaffen – als Teil der Eigenmittel angesehen worden sei, damit der Kontokorrentkredit bei der Bank entsprechend habe beansprucht werden können (act. 69 Rz 52, 59 und 61).