6.3.3 Die Behauptung des Klägers, wonach das von ihm geschaffene Darlehen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Aktienkauf gestanden habe, sei im vorinstanzlichen Verfahren bereits widerlegt und von der Vorinstanz auch deutlich als "wenig schlüssig und widersprüchlich" bewertet worden. Denn abgesehen davon, dass keinerlei Belege für eine solche Behauptung vorlägen, mache es schlicht keinerlei Sinn, wenn der Kläger der Tochtergesellschaft jener Gesellschaft, deren Aktien er angeblich erwerben wolle, ein Darlehen gewähre. Die Einwendung, dass der Kaufpreis an K.____