_ GmbH aufgehoben worden sei. Der Gläubigerwechsel sei somit nachweislich ohne Einfluss auf die Bilanzposition erfolgt. Insofern gehe auch aus den Jahresabschlüssen hervor, dass der Rangrücktritt weiterhin Geltung habe. Dies sei dem Kläger auch vollends bewusst gewesen, was er selber – unter anderem in seinem Schreiben vom 1. April 2017 (act. 1/23) – bestätigt habe (vgl. auch act. 1/36; act. 69 Rz 41 und 46-51).