Vielmehr habe er dies gleich selbst bestätigt, indem er die Wiedereinzahlung am 22. Dezember 2015 zwangsläufig selbst vorgenommen habe. Da der Kläger in die Rechtsposition der N.________ GmbH eingetreten sei, könne auch nicht von einer vorbehaltlosen Rückzahlung gesprochen werden, zumal bei der Auszahlung der Vermerk "Rückzahlung gem. Vereinbarung" angebracht worden sei, welcher eben auf den Gläubigerwechsel sowie den fortbestehenden Rangrücktritt hingewiesen habe. Somit sei die Auszahlung nur unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung und der Weitergeltung der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgt. Seite 40/64