6.3.2 Im Weiteren sei offensichtlich, dass auch im Dezember 2015 noch Bedarf nach einem Rangrücktritt bestanden habe, was im Übrigen vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten worden sei. Vielmehr habe er dies gleich selbst bestätigt, indem er die Wiedereinzahlung am 22. Dezember 2015 zwangsläufig selbst vorgenommen habe.