Insbesondere seien auch bei der Zeugenaussage von S.________ keine "Gegenindizien herauszuhören", da dieser den Zusammenhang zwischen rangrücktrittsbelastenden Aktionärsdarlehen und deren Berücksichtigung bei der Eigenkapitalbasis der Kreditnehmerin ausdrücklich bestätigt habe. Dass die Aktionärsstellung begriffsnotwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Aktionärsdarlehens sei, habe der Kläger zudem unumwunden gleich selbst bestätigt (act. 63 Rz 9; act. 69 Rz 39 f. und 42-45).