Der Zusammenhang der Vorgänge beim Gläubigerwechsel sowie das Motiv für die Rangrücktrittsvereinbarung seien damit zweifelsfrei belegt. Im Übrigen gehe es gar nicht darum, ob die Bank generell auch andere Sicherungsmittel akzeptiert hätte oder nicht. Beim konkreten Kontokorrent zugunsten der Beklagten sei die besagte Umsetzung in Form eines Aktionärsdarlehens mit Rangrücktritt vorgesehen worden. Insofern laufe auch die klägerische Behauptung, der Zusammenhang zwischen dem rangrücktrittsbelastenden Darlehen und dem diesbezüglichen Gläubigerwechsel seien frei erfunden, völlig ins Leere. Insbesondere seien auch bei der Zeugenaussage von S._____