Da der Gläubigerwechsel nachweislich dazu gedient habe, mit der breiteren Eigenkapitalbasis aufgrund eines Aktionärsdarlehens mit Rangrücktritt den Spielraum beim Kontokorrentkredit der Bank zu vergrössern, sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung auch für das neu auf den Kläger als indirekten Aktionär lautende Darlehen gegolten habe. Der Nachweis, dass einzig ein Darlehen eines Aktionärs mit einem Rangrücktritt zur Eigenkapitalbasis bei der Kreditnehmerin gezählt werde, habe der Kläger selbst gleich doppelt geliefert, indem er einerseits am Tag