Die Erwägungen der Vorinstanz seien denn auch nicht "ohne den geringsten Beweis" erfolgt, da bereits der konkrete Ablauf und die zeitliche Verknüpfung Beweis genug für einen Gläubigerwechsel seien. Da der Gläubigerwechsel nachweislich dazu gedient habe, mit der breiteren Eigenkapitalbasis aufgrund eines Aktionärsdarlehens mit Rangrücktritt den Spielraum beim Kontokorrentkredit der Bank zu vergrössern, sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung auch für das neu auf den Kläger als indirekten Aktionär lautende Darlehen gegolten habe.