6.3.1 Der Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Darlehensvaluta am 21. Dezember 2015 und der Wiedereinzahlung desselben ungeraden Betrages am Folgetag sei als geradezu augenfällig zu bewerten. Die Erwägungen der Vorinstanz seien denn auch nicht "ohne den geringsten Beweis" erfolgt, da bereits der konkrete Ablauf und die zeitliche Verknüpfung Beweis genug für einen Gläubigerwechsel seien.