Zwar weise die Vorinstanz die Klage auf die Darlehensrückforderung nur "zurzeit" ab, doch gehe aus der Begründung nicht hervor, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Kläger sein im Grundsatz zuerkanntes Darlehen zurückfordern könne. Genau dies hätte die Vorinstanz aber definieren müssen, ansonsten sie der Beklagten ein willkürliches Rückzahlungsverweigerungsrecht eingestehe, was nach dem Vertrauensprinzip nicht als vereinbart angenommen werden könne (act. 63 Rz 9-16). Seite 39/64