Auch nach Auslegung gemäss dem Vertrauensprinzip müsse man zum Schluss kommen, dass die Parteien im Hinblick auf die Übernahme eines Aktienpakets nicht einen Rangrücktritt hätten vereinbaren wollen, welcher bei einem Scheitern der Aktienübernahme weiterbestehe. Denn damit wäre die Rückerstattung einseitig in die Willkür der Beklagten gestellt, was in der Konsequenz einer Schenkung gleichkäme. Zwar weise die Vorinstanz die Klage auf die Darlehensrückforderung nur "zurzeit" ab, doch gehe aus der Begründung nicht hervor, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Kläger sein im Grundsatz zuerkanntes Darlehen zurückfordern könne.