__ zu bezahlen gewesen wäre, sei es doch nicht unüblich, dass bei einer geplanten Übernahme der wirtschaftlichen Berechtigung durch einen Mitarbeiter dieser zunächst durch teilweise "Lohnstundung" (bzw. darlehensweise Überlassung von Provisionen) finanzielle Mittel in der Gesellschaft belasse. Der Rangrücktritt sei somit nur unter der Bedingung des Vollzugs der vorgesehenen Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________ AG durch den Kläger gewährt worden.