__ AG durch den Kläger könne somit – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dagegen könne auch nicht eingewendet werden, dass letztlich der Kaufpreis für die zusätzlichen Aktien nicht an die Beklagte, sondern an K.________ zu bezahlen gewesen wäre, sei es doch nicht unüblich, dass bei einer geplanten Übernahme der wirtschaftlichen Berechtigung durch einen Mitarbeiter dieser zunächst durch teilweise "Lohnstundung" (bzw. darlehensweise Überlassung von Provisionen) finanzielle Mittel in der Gesellschaft belasse.