Wenn der Kläger per Ende 2015 40 % des Aktienkapitals von CHF 250'000.00 der M.________ AG zum Nominalwert übernommen hätte, dann wären das 37 % mehr gewesen, als er mit seinen bisherigen 3 % schon gehabt habe. 37 % von CHF 250'000.00 seien just CHF 92'500.00, also praktisch genau der als Privatdarlehen eingebrachte Betrag. Der unmittelbare Bezug des Privatdarlehens zur vereinbarten Übernahme von zusätzlichen 37 % der Aktien der Muttergesellschaft M.________ AG durch den Kläger könne somit – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nicht ernsthaft bezweifelt werden.