Da im vorinstanzlichen Verfahren die Frage, was mit dem Vermerk "Rückzahlung Darlehen gemäss Vereinbarung" gemeint gewesen sei, von der Beklagten nicht aufgeworfen und bisher nicht kontradiktorisch thematisiert worden sei, sei dem Kläger an dieser Stelle zu gestatten, die seiner Auffassung nach einzig wirklich "vernünftige" Antwort auf diese Frage zu geben: Es brauche nämlich gar nicht erst spekuliert zu werden, was mit "Vereinbarung" gemeint gewesen sei, da diese Vereinbarung schon bei den Akten sei. Dabei handle sich um die Abmachung zwischen K._____