Diese vermeintlich "vernünftige Erklärung" der Vorinstanz für die in der Belastungsanzeige vom 21. Dezember 2015 erwähnte "Vereinbarung" sei damit nicht nur tatsachenwidrig, sondern schlicht willkürlich von der Vorinstanz erfunden worden. Da im vorinstanzlichen Verfahren die Frage, was mit dem Vermerk "Rückzahlung Darlehen gemäss Vereinbarung" gemeint gewesen sei, von der Beklagten nicht aufgeworfen und bisher nicht kontradiktorisch thematisiert worden sei, sei dem Kläger an dieser Stelle zu gestatten, die seiner Auffassung nach einzig wirklich "vernünftige" Antwort auf diese Frage zu geben: