N.________ GmbH gemeint gewesen sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach mit der "Vereinbarung" gemeint sein müsse, dass der Kläger am Folgetag den nämlichen Betrag als neues "Aktionärsdarlehen" unter Weitergeltung der alten Rangrücktrittserklärung wieder einbezahlt habe, erschliesse sich nicht aus den Akten. Dies habe umso mehr zu gelten, als weder die Frage nach der "Vereinbarung" noch die gemäss Vorinstanz vermeintlich einzige "vernünftige" Antwort von der Beklagten in der Klageantwort oder Duplik aufgeworfen bzw. behauptet worden sei.