6.2.3 Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, das am 22. Dezember 2015 eingebrachte Privatdarlehen des Klägers sei mit einem Rangrücktritt belastet gewesen, habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt und bewiesen, dass sein Privatdarlehen unter der Bedingung des Vollzugs der vorgesehenen Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________ AG gewährt worden sei. Ein allfälliger Rangrücktritt zulasten des Klägers hätte selbstredend unter derselben Bedingung gestanden. Mit dem Abbruch der Übernahmeverhandlungen und der Entlassung des Klägers sei der Eintritt dieser Bedingung von der Beklagten bzw. K.________ verunmöglicht worden.