Ausserdem seien mit der vorbehaltlosen Rückzahlung des rangrücktrittsgesicherten Darlehens am 21. Dezember 2015 die Pflichten aus dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der N.________ GmbH zufolge Tilgung erloschen. Damit sei auch der Rangrücktritt vom 29. April 2015 als Nebenabrede im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OR erloschen. Demzufolge habe die Rangrücktrittserklärung auch nicht weiterbestehen und auf ein anderes Darlehen mit anderen Parteien übertragen werden können. Für eine Übertragung der Rangrücktrittsverpflichtung von der N.________ GmbH auf den Kläger, wofür die Beklagte die Beweislast trage, fehle jeglicher Beweis.