Diese Behauptung sei nicht nur nicht bewiesen, sondern – soweit ersichtlich – in den Vorbringen der Beklagten nicht anzutreffen und damit von der Vorinstanz fälschlicherweise suggeriert worden. Ebenso habe die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass ein Rangrücktritt nur zwischen den Vertragsparteien Gültigkeit entfalten könne und der Kläger nicht Partei der Rangrücktrittserklärung vom 29. April 2015 gewesen sei. Ausserdem seien mit der vorbehaltlosen Rückzahlung des rangrücktrittsgesicherten Darlehens am 21. Dezember 2015 die Pflichten aus dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der N._____