6.2.2 Ganz generell fehle für den Einwand der Beklagten, wonach der Darlehensrückforderung des Klägers eine Rangrücktrittserklärung entgegenstehe, jeglicher Beweis. Dasselbe gelte für die Erwägung der Vorinstanz, wonach im Dezember 2015 weiterhin ein Bedürfnis der Beklagten nach einem Sicherungsmittel bestanden habe. Diese Behauptung sei nicht nur nicht bewiesen, sondern – soweit ersichtlich – in den Vorbringen der Beklagten nicht anzutreffen und damit von der Vorinstanz fälschlicherweise suggeriert worden.