Ausserdem habe er ausgesagt, dass es die Bank grundsätzlich nicht interessiere, wie das Darlehen verbucht sei, denn entscheidend sei für sie lediglich die Bilanz. Der von der Beklagten ins Recht gelegten E-Mail-Korrespondenz vom 2. April 2015 zwischen dem Kläger und dem damaligen Revisor der Beklagten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2) lasse sich – anders als von der Beklagten behauptet – ebenfalls nicht entnehmen, dass vom Kläger persönlich (und nicht von der von ihm beherrschten N.________ GmbH) ein rangrücktrittbelastetes Darlehen zu gewähren sei.