______ habe nicht bestätigt, dass die Bank nur rangrücktrittsgesicherte Darlehen von Aktionären als Sicherungsmittel anerkannt und daher ein rangrücktrittsgesichertes Darlehen vom Kläger persönlich gefordert habe. Bei aufmerksamer Betrachtung hätte die Vorinstanz aus der Zeugenaussage sogar "Gegenindizien heraushören" müssen. Der Zeuge habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass es bei der Beklagten mehrere Darlehen gegeben habe. Ausserdem habe er ausgesagt, dass es die Bank grundsätzlich nicht interessiere, wie das Darlehen verbucht sei, denn entscheidend sei für sie lediglich die Bilanz.