Mit dieser Gegenbehauptung habe die Beklagte die klägerische Behauptung, wonach für das vom Kläger am 22. Dezember 2015 ausbezahlte Privatdarlehen kein Rangrücktritt gelte, bestritten. Die Behauptung der Beklagten, wonach die Bank im Dezember 2015 nur ein Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt als Sicherungsmittel akzeptiert habe und dies die Motivation für die Rückzahlung am 21. Dezember 2015 und die Einbezahlung des Privatdarlehens am 22. Dezember 2015 gewesen sei, sei indessen frei erfunden; kein einziger ins Recht gelegte Beleg vermöge diese Gegenbehauptung der Beklagten zu stützen.