6.2.1 Die Vorinstanz gehe ohne den geringsten Beweis der Beklagten mit dieser überein, die Rückzahlung des Darlehens an die N.________ GmbH vom 21. Dezember 2015 und die Auszahlung des Privatdarlehens des Klägers an die Beklagte vom 22. Dezember 2015 seien dadurch motiviert gewesen, dass die Bank als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit nur eine rangrücktrittsgesicherte Darlehensforderung eines Aktionärs als zusätzliches Eigenkapital habe akzeptieren wollen. Mit dieser Gegenbehauptung habe die Beklagte die klägerische Behauptung, wonach für das vom Kläger am 22. Dezember 2015 ausbezahlte Privatdarlehen kein Rangrücktritt gelte, bestritten.