die Aufhebung des Rangrücktritts wäre nur mit Zustimmung der Beklagten möglich gewesen, welche unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei. Mangels einer gültigen Kündigung sei somit das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig, weshalb der Antrag auf Rückzahlung des Darlehens zurzeit abzuweisen sei (act. 61 E. 5.4.3). 6.2 In seiner Berufung wendet der Kläger dagegen Folgendes ein: