6.1.3 Gemäss dem Wortlaut der Rangrücktrittsvereinbarung sei – zumindest solange der Kontokorrentkredit noch bestehe – keine einseitige Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Vorbehalte oder Gründe, welche dennoch zur einseitigen Aufhebung der Vereinbarung berechtigen würden, habe der Kläger keine vorgebracht. Folglich habe er die belastete Forderung während der Dauer des Rangrücktritts nicht verändern können; die Aufhebung des Rangrücktritts wäre nur mit Zustimmung der Beklagten möglich gewesen, welche unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei.