Wenn die Darlehenshingabe ausserdem im Zusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________ AG gestanden haben sollte, erschliesse sich nicht, weshalb der Kläger als Käufer dem angestrebten Kaufobjekt selbst ein Darlehen gewährt habe (act. 61 E. 5.3 und 5.4.2).