6.1.2 Die Behauptung des Klägers, wonach das Darlehen der Beklagten unter der Bedingung der Übernahme der Aktien der M.________ AG durch den Kläger gewährt worden sei und der allfällige Rangrücktritt unter derselben Bedingung gestanden habe, sei bestritten worden und unbewiesen geblieben. Eine derartige Bedingung sei weder der Rangrücktrittsvereinbarung noch dem Kündigungsschreiben zu entnehmen. Wenn die Darlehenshingabe ausserdem im Zusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________ AG gestanden haben sollte, erschliesse sich nicht, weshalb der Kläger als Käufer dem angestrebten Kaufobjekt selbst ein Darlehen gewährt habe (act.