Namentlich für den Umstand, dass die Beklagte der N.________ GmbH das Darlehen am 21. Dezember 2015 zurückbezahlt und der Kläger tags darauf den genau gleichen Betrag als Privatdarlehen an die Beklagte geleistet habe, habe er keine nachvollziehbare Erklärung gehabt. Dass der Rangrücktritt im Zusammenhang mit einer möglichen Überschuldung der Beklagten vereinbart worden sein solle, lasse sich weder der Rangrücktrittsvereinbarung noch der vorgängigen Korrespondenz entnehmen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.1-4.3; act. 61 E. 5.2 und 5.4.1 f.). Seite 36/64