Dass die Beklagte der N.________ GmbH das Darlehen trotz Rangrücktritt und bestehendem Bankkredit zurückbezahlt und sich bei der Rückzahlung auf eine "Vereinbarung" bezogen habe ("Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung"), lasse sich nur damit vernünftig erklären, dass der Kläger mit seiner Zahlung vom folgenden Tag in die Position der N.________ GmbH eingetreten sei und alle Parteien davon ausgegangen seien, der Rangrücktritt gelte auch bezüglich des neuen Darlehens in der exakt gleichen Höhe weiter. Der Kläger habe denn auch nicht begründet, welche andere "Vereinbarung" hinter der Darlehensrückzahlung an die N.____