Die Verbuchung dieses Darlehens als Aktionärsdarlehen sei nicht korrekt gewesen, da nicht die N.________ GmbH, sondern nur der Kläger indirekter Aktionär der Beklagten gewesen sei. Aus diesem Grund habe der rangrücktrittsberechtigte Betrag rechnerisch nicht mehr zum Eigenkapital gezählt werden können, weshalb der Kontokorrentkredit nach Ansicht der Bank nicht mehr ausreichend gesichert gewesen sei und die Bank daher die Kreditlimite hätte reduziert müssen, wenn die falsche Verbuchung nicht durch eine Auszahlung [an die N.________ GmbH] und sofortige, simultane Wiedereinzahlung [durch den Kläger] behoben worden wäre.