Faktisch sei mit den Transaktionen vom 21./22. Dezember 2015 lediglich die Gläubigerstellung der Darlehensgeber ausgewechselt worden, wofür die Beklagte einen plausiblen Grund angeführt habe. Die Verbuchung dieses Darlehens als Aktionärsdarlehen sei nicht korrekt gewesen, da nicht die N.________ GmbH, sondern nur der Kläger indirekter Aktionär der Beklagten gewesen sei.