Das Motiv der Rangrücktrittsvereinbarung sei gewesen, ein Sicherungsmittel für einen Kontokorrentkredit zur Verfügung zu stellen, was der Kläger in seiner E-Mail vom 2. April 2015 an den damaligen Revisor der Beklagten selber eingeräumt habe (act. 7/31). Nachdem der Kredit auch beim "Gläubigerwechsel" im Dezember 2015 noch Bestand gehabt habe, habe auch weiterhin das Bedürfnis nach einem Sicherungsmittel bestanden. Faktisch sei mit den Transaktionen vom 21./22. Dezember 2015 lediglich die Gläubigerstellung der Darlehensgeber ausgewechselt worden, wofür die Beklagte einen plausiblen Grund angeführt habe.