6.1 Die Vorinstanz wies die diesbezügliche Klage "zurzeit" ab, was sie wie folgt begründete: 6.1.1 Die Beklagte habe mit der Rangrücktrittsvereinbarung und ihrer Buchhaltung die Darlehen der N.________ GmbH bzw. des Klägers im Umfang von CHF 92'606.40 anerkannt. Der Einwand der Beklagten, die Darlehen seien unrechtmässig zustande gekommen, indem sie vom Kläger eigenmächtig auf der Basis nicht bestehender Forderungen gebildet worden seien, sei mithin Seite 35/64